Kommunale Wärmeplanung

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Wärmeplanungsgesetz im Bundesrat endgültig verabschiedet

Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, die Planungssicherheit für alle öffentlichen und privaten Investitionen zu erhöhen, die sich auf die Wärmeversorgung vor Ort auswirken. Damit soll den lokalen Akteuren eine verbindliche Orientierung geben werden, in welchem Teil des Gemeindegebiets welche Art der Wärmeversorgung (leitungsgebunden oder dezentral und in Verbindung mit klimaneutralen Energieträgern) vorrangig eingesetzt werden soll.

Das Öko-Zentrum NRW bietet in Kürze einen Lehrgang zur kommunalen Wärmeplanung an. Weitere Informationen finden Sie hier.


Update 15.12.2023  Wärmeplanungsgesetz im Bundesrat endgültig verabschiedet
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Gesetz zur Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Wärmenetze gebilligt. Das Gesetz kann somit zeitgleich mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes am 01.01.2024 in Kraft treten.
 

Update 17.11.2023  Bundestag verabschiedet Gesetz zu Wärmeplanung und Wärmenetzen
Am 17.11.2023 hat der Bundestag das „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ endgültig verabschiedet. Die Zustimmung des Bundesrats wird am 30. November 2023 erwartet. Seit der letzten Aktualisierung wurden zusätzliche Anpassungen vorgenommen, wobei sich die überarbeiteten Regelungen insbesondere auf den Einsatz von Biomasse und die Anrechnung von Wärme aus der Müllverbrennung fokussieren.
Hier sind die zentralen Änderungen im Überblick:

  • Erneuerbare Energiequellen in neuen Wärmenetzen ab März 2025
    Ab dem 1. März 2025 müssen alle neu errichteten Wärmenetze einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer kombinierten Nutzung aufweisen. Bisher sollte dies bereits ab dem 1. Januar 2024 der Fall sein.
  • Begrenzung des Biomasse-Einsatzes in neuen Fernwärmenetzen bis 2045:
    Aufgrund der Diskussion um die begrenzte Verfügbarkeit von Biomasse wurden Obergrenzen festgelegt. Die ursprüngliche Begrenzung des Biomasseanteils auf 25 % für Wärmenetze mit einer Netzlänge von 20 bis 50 km wurde auf eine Länge von über 50 km angehoben. Ab dem 1. Januar 2045 ist der Biomasseanteil an der jährlich erzeugten Wärmemenge in neuen Wärmenetzen mit mehr als 50 km nun auf maximal 15 % begrenzt.
  • Erweiterung der Anrechnung von Wärme aus Müllverbrennung:
     Ursprünglich weniger umfassend geplant, ermöglichen die Änderungen nun eine stärkere Anrechnung von Wärme aus Müllverbrennung im Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf.
  • Vorrangiger Belang für Wärmenetze und Wärmeerzeugungsanlagen in der Schutzgüterabwägung
    Neu hinzugefügt wurde das überragende öffentliche Interesse und Dienlichkeit der öffentlichen Sicherheit von Wärmenetzen, Wärmeerzeugungsanlagen und dafür erforderlichen Nebenanlagen. In der Schutzgüterabwägung sind diese Anlagen als vorrangiger Belang zu bewerten.
  • Ergänzung in der Eignungsprüfung nach §14 WPG
    Im Rahmen der Eignungsprüfung kann für bestimmte Gebiete festgestellt werden, dass von der kommunalen Wärmeplanung abgesehen werden kann, sofern die bestehende Wärmeversorgung vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus besteht.
  • Änderungen im Baugesetzbuch
    Darüber hinaus enthält der Gesetzesentwurf Modifikationen am Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und am Baugesetzbuch (BauGB). Eine erleichterte planungsrechtliche Berücksichtigung der energetischen Nutzung von Biomasse im baulichen Außenbereich ist dabei vorgesehen. Zu diesem Zweck werden in § 246d des BauGB  zeitlich begrenzte Sonderregelungen für Biogasanlagen eingeführt, die bis Ende 2028 gelten sollen.

Eine detaillierte Übersicht über die spezifischen Änderungen und aktualisierten Informationen finden Sie unter folgendem Link: Deutscher Bundestag - Bundestag billigt Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung

 

Update 23.08.2023  Bundeskabinett beschließt Gesetz zu Wärmeplanung und Wärmenetzen
Am 16.08.2023 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" beschlossen. Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz zum 01.01.2024 in Kraft treten. Gegenüber dem 2. Referentenentwurf vo, 21.07.2023 wurden u.a. folgende Anpassungen vorgenommen:

  • Streichung von §2, Abs. 3, der EE-Anlagen für Wärmenetze als "im überragenden öffentlichen Interesse" definiert hatte.
  • Erweiterung der Definition von Wärme aus erneuerbaren Energien um Wärme aus blauem, türkisem und orangenem Wasserstoff (§3 Abs. 1 Satz 16-18).
  • Konkretisierung der Fristen für die Wärmeplanerstellung: Die zeitlichen Vorgaben für die Erstellung von Wärmeplänen basieren nun auf der Einwohneranzahl zum Stichtag 01.01.2024 (§4 Abs. 2).
  • Berücksichtigung existierender Wärmepläne: Falls bereits ein Wärmeplan für ein bestimmtes Gebiet vorhanden ist, muss die verantwortliche Stelle diesen bei der Festlegung von Wärme- oder Wasserstoffnetzgebieten berücksichtigen (§26 Abs. 4).
  • Die Vorprüfung wird nun als Eignungsprüfung bezeichnet (§13 Abs. 1 Satz 2).
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant, die erstellten Wärmepläne auf einer zentralen Internetplattform zu veröffentlichen (§34).

Detaillierte Informationen zum Gesetzentwurf und zum weiteren Ablauf des parlamentarischen Verfahrens sind auf der Internetseite des Kompetenzzentrums Kommunale Wärmewende (KWW) zu finden.

 

Update 24.07.2023  Überarbeiteter Gesetzentwurf verknüpft Wärmeplanung und GEG
Der Entwurf für das „Gesetz zur Wärmplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ wurde überarbeitet und am 21.7.2023 zum zweiten Mal in die Länder- und Verbändeanhörung gegeben. Dabei sind die bisherige Ressortabstimmung, die Stellungnahmen aus der ersten Länder- und Verbändeanhörung sowie die politischen Einigungen zur 65%-EE-Pflicht im Gebäudeenergiegesetz (GEG) in den überarbeiteten Entwurf eingeflossen.

Folgende Regelungen wurden gegenüber dem Entwurf vom 1.6.2023 geändert:

  • Die Wärmeplanung soll flächendeckend eingeführt werden, auch für kleine Gemeinden (§ 4). Für Gemeinden bis 10.000 Einwohner soll ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden (§ 22).
    • Zudem wird eine Vorprüfung eingeführt (§ 14). Damit können ohne umfassende Bestands- und Potenzialanalyse Teilgebiete identifiziert werden, für die es sehr wahrscheinlich ist, dass die Wärmeversorgung nicht über ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetz erfolgen wird. Für diese Teilgebiete gelten reduzierte Anforderungen an die weitere Wärmeplanung; insbesondere ist die Erhebung von Daten entbehrlich.
    • Insbesondere kleinere benachbarte Gemeindegebiete sollen bei der Wärmeplanung zusammenarbeiten und ggf. gemeinsame Wärmepläne erstellen können (sog. Konvoi-Verfahren). Die Entscheidung hierüber liegt bei den Ländern (§ 4 Abs. 3 S. 2).
       
  • Die Fristen für die Erstellung von Wärmeplänen sollen wie folgt angepasst werden (§ 4 Abs. 2):
    • Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern bis 30.06.2026.
    • Für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum 30.06.2028.
       
  • Berücksichtigung von Anforderungen aus der Neufassung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für die Wärmeplanung in Gemeinden ab 45.000 Einwohnern (§ 21).
     
  • Einführung der Kategorie "Wasserstoffnetzgebiet" als mögliches Wärmeversorgungsgebiet (§ 3 Nr. 11).
     
  • Engere Verknüpfung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Um für die 65%-EE-Pflicht des GEG einen rechtlich geeigneten Anknüpfungspunkt zu bieten, sollen die planenden Stellen die Möglichkeit bekommen, mittels einer formalen Entscheidung (Satzung, Verwaltungsakt oder Rechtsverordnung) Wärmenetzgebiete oder Wasserstoffnetzgebiete verbindlich auszuweisen (§ 26).
     
  • Reduktion der Dekarbonisierungsvorgaben für Wärmenetze.
    Bestehende Wärmenetze sollen nun bis 2030 zu 30 % mit Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden müssen. Bisher waren hier 50 % EE-Anteil vorgesehen. Bis zum Jahr 2040 soll der Anteil mindestens 80% betragen müssen. Das Ziel einer flächendeckenden, klimaneutralen Wärmeversorgung bis 31.12.2044 bleibt bestehen.
    Wärmenetzbetreiber sollen von den Zwischenzielen befreit werden können, wenn ihre Planungen einen anderen Zeitplan vorsehen, solange sie auf eine vollständige Dekarbonisierung bis 2045 hinauslaufen (§ 29 Abs. 1 S. 2).

Der Gesetzesentwurf soll am 16.08.2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und zum 1.1.2024 in Kraft treten.

Download (Stand 21.7.2023):
Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

 


Update 02.06.2023  Referentenentwurf liegt vor
Die Bundesregierung hat einen Referentenentwurf zum "Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze" (WPG) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf soll Anfang Juli 2023 vom Bundeskabinett beschlossen werden und dann in das parlamentarische Verfahren gehen. Bis Ende des Jahres soll das Gesetz vom Bundestag beschlossen werden und anschließend in Kraft treten.

Es ist geplant, dass Kommunen ab 10.000 Einwohnern die Wärmeversorgung auf ihrem Hoheitsgebiet spätestens bis zum 31.12.2027 durch einen kommunalen Wärmeplan darstellen. Für Kommunen ab 100.000 Einwohnern sollen die Wärmepläne bereits bis zum 31.12.2025 vorliegen.
Für Kommunen unter 10.000 Einwohnern sieht der Entwurf vor, dass die Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der gesetzlichen Ausgestaltung im Landesrecht ausgesetzt werden oder durch ein vereinfachtes Verfahren ersetzt werden kann.

Bereits bestehende Wärmepläne sind bis zu den entsprechenden Terminen an die Anforderungen des Gesetztes anzupassen. Eine Fortschreibung alle fünf Jahre soll die Inhalte des Wärmeplans überprüfen und -  sofern notwendig - neu ausrichten.

Das Gesetz stellt Anforderungen an den Inhalt der kommunalen Wärmepläne, der zuverwendenden Daten und der zu beteiligenden Akteure, wie beispielsweise die Betreiber von Energieversorgungsnetzen, die Produzenten von Wärme (> 100 MWh) und gasförmigen Energieträgern, die großen Wärmeverbraucher (> 500 MWh), Energiegemeinschaften und andere staatliche Hoheitsträger (Nachbarkommunen, Gemeindeverbände, etc.).

Hervorzuheben sind die Anforderungen zur Datenverarbeitung, beispielsweise dass die für die Planung relevanten Daten in elektronischer und maschinenlesbarer Form zu erheben sind und an die planungsverantwortliche Stelle weiterzugeben sind (Auskunftspflicht). Die planungsverantwortliche Stelle hat jedoch dafür zu sorgen, dass die Sicherheit des Datenschutzes gewährleistet bleibt.

Inhaltlich werden fünf Arbeitsschritte vorgegeben:

  1. Bestandsanalyse (§ 14 WPG)
  2. Potenzialanalyse (§ 15 WPG)
  3. Zielszenarios (§ 16 WPG)
  4. Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete inkl. Darstellung der Versorgungsoptionen (§ 17 und 18 WPG)
  5. Umsetzungsmaßnahmen (§ 19 WPG)

Diese werden in den entsprechenden Paragrafen mit Anforderungen versehen und durch weitere Anlagen mit zusätzlichen Bestimmungen ergänzt.

Die Bindungswirkung der kommunalen Wärmeplänen ist verwaltungsrechtlicher Natur. Nach Bestätigung durch den Gemeinderats ist der Wärmeplan demnach bei der Bearbeitung von Bauleitplänen oder Vorhaben nach § 29 – 35 BauGB als abwägungsrelevanter Belang zu beachten.

Der Gesetzentwurf enthält zudem Vorgaben zur Dekarbonisierung der Wärmenetze:

  • Wärmenetze sollen ab 2030 zu mindestens 50 %und spätestens bis Ende 2044 vollständig aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Verlängerte Fristen sind u.a. für Netze vorgesehen, die überwiegend durch über das KWKG geförderte Anlagen gespeist werden.
  • Wärmenetzbetreiber sollen für ihre Wärmenetze bis zum Ende 2026 einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan vorlegen.

Download (Stand 1.6.2023):
Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Update 01.11.2022
Förderung der kommunalen Wärmeplanung gestartet
Mit einer Überarbeitung der Kommunalrichtlnie ist zum 1.11.2022 eine Impulsförderung für die kommunale Wärmeplanung eingeführt worden. Im neuen Förderschwerpunkt 4.1.11 wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister/innen gefördert. Bei Antragsstellung bis Ende 2023 beträgt der Zuschuss 90 % der förderfähigen Gesamtausgaben, für finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten beträgt der Zuschuss 100 %. Danach reduzieren sich die Förderquoten auf 60 % bzw. 80 %.
Mit der Förderung wurden inhaltliche Anforderungen an die kommunale Wärmeplanung formuliert, die im Technischen Annex zur Kommunalrichtlinie beschrieben sind. Der Wärmeplan muss neben einer Bestandsanalyse auch eine Energie- und Treibhausgasbilanz inklusive einer räumlichen Darstellung enthalten. Dazu gehört außerdem eine Potenzialanalyse zur Ermittlung von Energieeinsparpotenzialen bzw. lokalen Potenzialen von Erneuerbaren Energien. Für zwei bis drei Fokusgebiete, die kurz- und mittelfristig prioritär zu behandeln sind, sind zusätzlich konkrete, räumlich verortete Umsetzungspläne zu erarbeiten. Auch die Beteiligung relevanter Verwaltungseinheiten, ein passendes Controlling und eine Verstetigungs- sowie Kommunikationsstrategie sollen in die Planung integriert werden.

Die Förderung kann ab sofort beantragt werden. Weitere Informationen sind auf der Internetseite zum neuen Förderschwerpunkt verfügbar.
 

Kommunale Wärmeplanung soll verpflichtend werden
Im Koalitionsvertrag der Ampel sowie im Klimaschutz-Sofortprogramm vom 13.07.2022 wurde die kommunale Wärmeplanung bereits als ein wichtiger Baustein zur Minderung der Treibhausgasemissionen angekündigt. Nun liegt ein erstes Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu vor.

Der Bund will die Länder gesetzlich verpflichten, für einen bestimmten Teil der Bevölkerung und einem einhergehenden Raumwärmebedarf (z.B. 75 Prozent) Wärmepläne erstellen zu lassen. Dafür wird ein eigenes Bundesgesetz geschaffen, das unterschiedliche Vorgaben je nach Dichte des besiedelten Raumes vorsieht. Diskutiert werden beispielsweise Schwellenwerte von 10.000 – 20.000 Einwohner, ab der eine kommunale Wärmeplanung verpflichtend umgesetzt werden soll.

Die vom Bund verpflichteten Bundesländer werden diese Aufgabe den Kommunen und Landkreisen übertragen. Methodische und inhaltliche Festlegungen sowie Anforderungen sollen parallel vom Bund gemeinsam mit Ländern, Kommunen und Stakeholdern erarbeitet werden. Bisher werden folgende Umsetzungsschritte bei der kommunalen Wärmeplanung vorgeschlagen:

  • Erarbeitung eines Wärmeplans (entweder durch die Kommune selbst oder über die Beauftragung eines Dienstleisters)
  • Öffentlichkeitsbeteiligung der betroffenen Akteure (Gebäudeeigentümer, Unternehmen, Energieversorger etc.)
  • Verabschiedung des Wärmeplans als Rechtsakt
  • Koordinierung der Umsetzung

Inhaltlich werden vier Abschnitte bei der Erstellung des Wärmeplans genannt, die für das gesamte Gemeindegebiet räumlich aufgelöst erarbeitet werden sollen:

  • Die Bestandsanalyse zeigt den aktuellen Wärmebedarf und die resultierenden THGEmissionen, sowie Informationen zu Gebäudetypen, Baualtersklassen und die aktuelle Versorgungsstruktur
  • In der Potenzialanalyse werden Senken (z.B. durch die Sanierung und eine Steigerung der Energieeffizienz) sowie Potenziale von erneuerbaren Energien und Abwärme aufgezeigt.
  • Im Zielszenario wird ein klimaneutrales Ziel der Wärmeversorgung im Jahr 2045 aufgezeigt, bei dem auch Meilensteine für die Jahre 2030, 2035 und 2040 die zukünftige Entwicklung des Wärmebedarfs beschreiben
  • Abschließend zeigt die Wärmewendestrategie mögliche Maßnahmen auf, um das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung im Jahr 2045 zu erreichen

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes für kommunale Wärmeplanung soll spätestens nach drei Jahren jede verpflichtete Kommune einen Wärmeplan erstellt haben. Kommunen in den „Vorreiter-Ländern“ wie z.B. Baden-Württemberg, die bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet haben, sollen ihre Pläne in diesem Zeitraum an die Erfordernisse des Bundesgesetzes anpassen – starke Unterschiede zwischen bisherigen und künftigen Vorgaben soll es aber nicht geben.

Zur notwendigen Datenerhebung sind Kommunen berechtigt und verpflichtet, diese von Bürgern, Unternehmen und anderen staatlichen Stellen (z.B. Zensus) einzufordern und auszuwerten. Eine Fortschreibung der Wärmepläne soll alle fünf Jahre erfolgen.

Bestehende Förderprogramme und Planungsinstrumente sollen stärker mit der kommunalen Wärmeplanung verflechtet werden. Dazu gehören vor allem die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sowie die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und das Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Eine Impulsförderung zur Erstellung der Wärmepläne ist seit dem 1.11.2022 über einen neuen Förderschwerpunkt in der Kommunalrichtlinie verfügbar. Nach Ende der Impulsförderung und Inkrafttreten des Bundesgesetzes soll eine Förderung nur noch für solche Kommunen möglich sein, die nicht von der gesetzlichen Pflicht erfasst werden.

Zur Unterstützung der Kommunen ist bereits am 07.04.2022 das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) vom Bund gegründet worden. Dieses soll als Anlaufstelle, Plattform und Netzwerk dienen, um die Kommunen bei der Erstellung kommunaler Wärmepläne zu beraten und zu unterstützen.

 

 

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